LNV Baden-Württemberg e.V.
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Satzung
des Landesnaturschutzverbandes Baden-Württemberg e.V.


Einleitung



In der Aktionsgemeinschaft Natur- und Umweltschutz haben sich auf Landesebene die dem Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz dienenden Vereine und Organisationen freiwillig zusammengeschlossen, um den Natur- und Umweltschutz zu fördern und ihre gemeinsamen Belange in der Öffentlichkeit zu vertreten. Die Aktionsgemeinschaft beeinträchtigt nicht die Selbständigkeit und Unabhängigkeit ihrer Mitglieder.

Die Aktionsgemeinschaft ist durch Entscheidung vom 16. 3. 1976 (GABl. S. 666) als rechtsfähiger Zu-sammenschluß von Naturschutzverbänden (Landesnaturschutzverband) anerkannt worden. Mit Sat-zungsänderung vom 12. 4. 1997 führt die Aktionsgemeinschaft den Namen "Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg".

Der Landesnaturschutzverband, abgekürzt LNV, betätigt sich im Sinne eines Dachverbandes und verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2. Er gibt sich folgende Satzung:


§ 1


Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg". Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister Stuttgart eingetragen. Sein Sitz ist Stuttgart.

§ 2

Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Förderung des Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutzes.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Stellungnahmen zu Planungen und Vorhaben von Behörden und anderen Institutionen die Natur, Umwelt und Landschaft beeinflussen können, sowie durch Vorschläge zu rechtlichen und organisatorischen Fragen auf den einschlägigen Gebieten. Der LNV informiert seine Mitgliedsverbände über aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet des Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutzes in Baden-Württemberg. Er vertritt die Belange des Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutzes gegenüber Behörden und Privaten.

Der Landesnaturschutzverband ist parteipolitisch neutral.

§ 3

Arbeitsweise

  1. Der LNV versteht sich als Dachorganisation. Seine Organe und seine Vorsitzenden erfüllen diese Aufgabe während eines Meinungsbildungsprozesses wesentlich durch Moderation in diesem Prozeß.
  2. Auf Antrag eines Mitgliedsverbandes muß eine Frage oder ein Vorhaben in den Organen des LNV als Grundsatzfrage behandelt werden. Der Antrag ist zu begründen. Grundsatzfragen können nicht sein:
    • Personalentscheidungen
    • Geschäftsordnungsangelegenheiten
    • Finanzielle Angelegenheiten einschließlich Förderungs- und Verteilungsentscheidungen
    • Fragen, die einen Mißbrauch dieses Rechts bedeuten

Mit der Erklärung zur Grundsatzfrage ist das Recht des Mitgliedsverbandes verbunden, einen Aufschub der Entscheidung bis zur nächsten Vorstandssitzung zu verlangen. Dort kann darüber gegen den Mitgliedsverband nur mit einer ¾ Mehrheit entschieden werden. Sonst unterbleibt eine Erklä-rung des LNV. Der LNV muß auf Wunsch das Minderheitenvotum des/der betreffenden Verbandes/Verbände deutlich machen.

§ 4

Gemeinnützigkeit

  1. Der Landesnaturschutzverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung, insbesondere durch die Mitarbeit auf dem Gebiet des Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutzes.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedsverbände erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch un-verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5

Mitgliedschaft

  1. Mitglied können sein oder werden Vereine und Organisationen, die mindestens auf regionaler Ebene in Baden-Württemberg tätig sind, die ganz oder zu einem wesentlichen Teil dem Natur-, Um-welt- und Landschaftsschutz dienen und diesen Zielen Vorrang bei einem Widerspruch mit weiteren Vereinszwecken eingeräumt haben und die keine wirtschaftlichen oder berufsständischen Ziele ver-folgen.
  2. Andere Vereine und Organisationen sowie Einzelpersonen können als Gäste ohne Stimmrecht zur Mitgliederversammlung und den Sitzungen eingeladen werden; dasselbe gilt für die Vertreter von Institutionen, Behörden und Dienststellen.
  3. Die Mitgliedsverbände müssen auf dem Boden der Verfassung des Bundes und des Landes stehen.
  4. Über die Aufnahme als Mitgliedsverband, die schriftlich beim Vorstand zu beantragen ist, entscheidet die Mitgliederversammlung, über die Einladung als Gast der Vorstand.
  5. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muß schriftlich beim Vorstand erklärt werden.
  6. Mitgliedsverbände, die sich "vereinsschädigend" verhalten, können aus dem Landesnaturschutzverband ausgeschlossen werden. Der Antrag auf Ausschluß eines Mitgliedsverbandes kann von jedem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen.
  7. Mitgliedsverbände, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung ihren Mitgliedsbeitrag nach § 14 dieser Satzung nicht entrichten, können von der Mitgliederversammlung durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen ausgeschlossen werden.
  8. Der Vorstand kann bei erheblichen Verstößen eines Mitgliedsverbandes gegen den Satzungszweck des LNV Sanktionen gegen diesen Verband verfügen. Dies geschieht nach folgendem Ablauf:
    • Der Vorstand fordert den Mitgliedsverband schriftlich auf, den Verstoß innerhalb einer gesetzten Frist zu beheben.
    • Geschieht dies nicht innerhalb der gesetzten Frist, erfolgt eine schriftliche Abmahnung des Verbandes. Der Vorstand ist dann befugt, mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen die Suspendierung von Mitgliedsrechten bis zur nächsten Mitgliederversammlung auszusprechen.
    • Erfolgt daraufhin keine Behebung des Verstoßes, stimmt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen über den Ausschluß ab.

§ 6

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7

Organe

Die Organe des Landesnaturschutzverbandes sind:

  1. Die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 8

Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung - als dem obersten Organ des Landesnaturschutzverbandes - obliegt die Gesamtplanung und die Bestimmung der Richtlinie der Arbeit.
    Insbesondere kommen ihr zu:
    • die Entgegennahme des Berichts des/der Vorsitzenden
    • die Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer/innen, die Abnahme der Jahresrechnung, der Beschluß des Haushaltsplans und die Entlastung des Vorstandes und des/der Schatzmeister/in
    • die Wahl des/der Vorstandsvorsitzenden, des/der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, des/der SchatzmeisterIn und der nach § 9 Ziffer 1d zu wählenden Mitglieder des Vorstandes
    • die Wahl von ein bis zwei Rechnungsprüfer/innen
    • die Festsetzung des Vereinsbeitrages
    • die Änderung der Satzung
    • die Entscheidung über Ausschlußanträge.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jeder Mitgliedsverband grundsätzlich eine Stimme. Mitgliedsverbände, die mehr als 5000 Vereinsmitglieder haben, haben für jede angefangenen weiteren 5000 Mitglieder eine weitere Stimme, höchstens jedoch 10 Stimmen. Jeder Mitgliedsverband kann zu den Mitgliederversammlungen so viele VertreterInnen entsenden, wie er Stimmen hat. Die Stimmabgabe erfolgt durch eine Person, die vor Beginn der Versammlung von jedem Mitgliedsverband namentlich zu benennen ist.
  3. Die Mitgliederversammlungen werden vom/von der Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich einberufen. Sie finden nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, statt. Ein Drittel der Mitgliedsverbände kann unter Angabe der Gründe jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Die Mitgliederversammlungen werden vom/von der Vorsitzenden geleitet.
  4. Eine Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 8 Wochen einberufen ist und wenn mehr als die Hälfte der Stimmen der jeweiligen Mitgliedsverbände vertreten sind.
  5. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 4 Wochen vor deren Beginn schriftlich beim LNV eingegangen sein.
  6. Über die Zulässigkeit von Dringlichkeitsanträgen, die nach dieser Frist eingehen oder auf der Mit-gliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • einem/einer Vorsitzenden
    • bis zu vier stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem/der SchatzmeisterIn
    • drei weiteren Personen
    • je einer von den Mitgliedsverbänden, die mehr als 25 000 Mitglieder haben, entsandten Person
    • vier von den regionalen Arbeitskreisen auf Kreisebene in den jeweiligen Regierungsbezirken gewählten Personen.
    Die nach e) entsandten Personen können jederzeit durch andere Personen ersetzt werden. Das Recht der Verbände, Personen in den Vorstand zu entsenden, wird nicht dadurch berührt, daß Mitglieder eines Verbandes zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden. Beim Ausscheiden eines unter f) genannten Vorstandsmitglieds kann innerhalb der Wahlperiode des Vorstands von der Versammlung der SprecherInnen der regionalen Arbeitskreise ein neues Mitglied nachgewählt werden.
  2. Die Vorstandsmitglieder - mit Ausnahme der nach Ziffer 1e) und 1f) gewählten oder entsandten Personen - werden von der Mitgliederversammlung auf jeweils drei Jahre in gesonderten Wahlgängen durch Handzeichen oder in geheimer Abstimmung gewählt.
  3. Vereinsvorstand im Sinne von § 26 BGB und damit zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung berechtigt sind, der/die Vorstandsvorsitzende und die StellvertreterInnen, wobei jeder/jede allein vertretungsberechtigt ist.
  4. Der Vorstand beschließt über eine Geschäftsordnung.

§ 10

Regionale Arbeitskreise

  1. Der Landesnaturschutzverband bildet auf Kreisebene regionale Arbeitskreise unter anderem mit der Aufgabe, Stellungnahmen zu erarbeiten sowie Kontakte zwischen den regional arbeitenden Umweltschutzgruppen zu pflegen. Die Stellungnahmen dürfen nicht von den Leitlinien des LNV abweichen und nicht im Widerspruch zu elementaren Positionen des Natur-, Umwelt- und Landschafts-schutzes stehen. Für MitarbeiterInnen der Arbeitskreise ist eine Mitgliedschaft in einem Mitgliedsverband nicht erforderlich. Es ist wünschenswert, daß die SprecherInnen der Arbeitskreise Mitglied in einem der Mitgliedsverbände des LNV sind.
  2. Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich im jeweiligen Regierungsbezirk eine Versammlung der SprecherInnen der regionalen Arbeitskreise ein. Diese Versammlung wählt für den jeweiligen Regierungsbezirk ein Vorstandsmitglied nach § 9 Ziffer 1f). Bei Wahlen und Abstimmungen hat jeder Arbeitskreis eine Stimme.
  3. Jeder Arbeitskreis ist grundsätzlich gehalten, in allen Fällen zunächst eine gemeinsame Position zu erarbeiten.
  4. SprecherInnen von Arbeitskreisen können vom Vorstand bei vereinsschädigendem Verhalten und nach Rücksprache mit dem Arbeitskreis abberufen werden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende den/die SprecherIn abberufen. Die Abberufung muß vom Vorstand bestätigt werden.
  5. Vorstandsmitglieder haben ein Anwesenheits- und Rederecht auf den Sitzungen der Arbeitskreise. Eine vom Vorstand beauftragte Person und bei Unaufschiebbarkeit der/die Vorsitzende, können aus wichtigen Gründen:
    • eine Sitzung des Arbeitskreises unter Angabe dieser Gründe einberufen,
    • diese Sitzung leiten,
    • die Abgabe einer Stellungnahme oder sonstigen Verlautbarung untersagen,
    • Gespräche mit Externen leiten, bzw. diese untersagen. Solche Entscheidungen des/der Vorsitzenden müssen vom Vorstand bestätigt werden.
  6. Die Tätigkeit der Arbeitskreise wird von einer vom Vorstand in Abstimmung mit den Arbeitskreisen erarbeiteten Geschäftsordung geregelt.

§ 11

Projektgruppen und ReferentInnen

  1. Der Vorstand kann Projektgruppen auf Zeit bestellen, die jeweils für eine bestimmte Einzelaufgabe eingesetzt werden. Die Projektgruppen sind in beratender Funktion für den Vorstand tätig. Sie setzen sich aus fachkundigen Vertreter/innen der Mitgliedsverbände sowie aus namentlich benannten fachkundigen Persönlichkeiten zusammen. Der/die Sprecher/in der Projektgruppe wird vom Vorstand benannt. Mit der Erledigung des der Projektgruppe erteilten Auftrags endet die Projektgruppe.
  2. Weiter kann er sachverständige Persönlichkeiten, die einzelne Sachgebiete im Einvernehmen mit dem Vorstand bearbeiten, zu ReferentInnen berufen.
  3. Die Bestellung einer Projektgruppe kann vom Vorstand aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Für die Mitarbeiter/innen der Projektgruppe, sowie für die Referent/innen ist eine Mitgliedschaft in einem Mitgliedsverband des LNV nicht erforderlich.

§ 12

Geschäftsstelle und SchatzmeisterIn

Der Verein hat eine Geschäftsstelle, die von einem/einer GeschäftsführerIn bzw. deren/dessen StellvertreterIn geleitet wird. Beide werden vom Vorstand berufen und sind ihm verantwortlich. Die Dienstaufsicht führt der/die Vorsitzende. Die Kassen-, und Rechnungsgeschäfte besorgt ein/eine SchatzmeisterIn, der/die nach § 9 dem Vorstand angehört.

§ 13

Rechnungsprüfer/innen

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer/innen haben alljährlich vor der Mitgliederversammlung das Kassenwesen des LNV zu prüfen und einen Bericht vorzulegen. Über das Ergebnis der Prüfung berichten sie der Mitgliederversammlung.

§ 14

Beiträge der Mitgliedsverbände

Für die Erfüllung der Aufgaben des Landesnaturschutzverbandes werden Zuschüsse vom Land erwar-tet. Außerdem leisten die Mitgliedsverbände Beiträge, die für jedes Geschäftsjahr von der Mitgliederversammlung entsprechend dem Bedarf und abgestuft nach der Leistungsfähigkeit der Mitglieder fest-gesetzt werden. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 30. September eines jeden Jahres zu entrichten.

§ 15

Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Wahlen und Berufungen der ehrenamtlichen MitarbeiterInnen erfolgen, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Dauer von 3 Jahren. Die Gewählten bleiben in jedem Fall im Amt, bis Neuwahlen erfolgt sind.
  2. Beschlüsse werden, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
  3. Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
  4. Die Abstimmung und Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Geheime Abstimmungen haben zu erfolgen, wenn sie von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern des betreffenden Gremiums verlangt werden.
  5. Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom/von der VersammlungsleiterIn und von einem/einer von ihm/ihr bestimmten SchriftführerIn zu unterzeichnen sind.

§ 16

Ermächtigung

Der Vorstand des LNV ist ermächtigt, formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, wenn dies zur Eintragung in das Vereinsregister erforderlich ist.

§ 17

Auflösung des Vereins


Der Verein kann jederzeit aufgelöst werden, was jedoch nur in einer mit einer Frist von 8 Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden kann.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken des Natur- und Umweltschutzes zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Diese Satzung wurde heute, am 24. Februar 1972, in Stuttgart von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie wurde zuletzt in der Mitgliederversammlung am 17. April 1999 geändert.

Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde am 13.7.1999 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nr. 2787 eingetragen.


aktualisiert am 8.10.2003
Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg e.V.

 

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